Allgemeine Lieferbedingungen
Der Vertrag kommt unter der ausschließlichen Geltung der Fassung Stand 12. August 2025 der Allgemeinen Lieferbedingungen der AVENARIUS BAD. FUNKTION. DESIGN. GmbH + Co. KG zustande.
Die genannte Fassung Stand 12. August 2025 kann auf unserer Webseite www.avenarius-bad.de abgerufen werden unter. Siehe unten.
Jeglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
1. Anwendungsbereich, Einbeziehung, Widerspruch gegen andere Klauselwerke, Vertragssprache
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma AVENARIUS BAD. FUNKTION. DESIGN. GmbH + Co. KG (nachfolgend „AVENARIUS“ genannt) und den BESTELLERN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden bzw. nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen AVENARIUS und deren Bestellern. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob AVENARIUS die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und insoweit diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen AVENARIUS und dem Besteller geworden sind.
1.4. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn und insoweit AVENARIUS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5. AVENARIUS widerspricht auch ausdrücklich sonstigen vorformulierten Klauselwerken des Bestellers, z. B. Qualitätssicherungsklauseln, Code of Conduct etc.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des BESTELLERS in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Vertragsschluss, Preisbildung- und Anpassung, Katalogangaben
2.1. Alle Verkaufsunterlagen von AVENARIUS (Kataloge, Listen und Zeichnungen etc.), einschließlich der dort enthaltenen technischen Daten und Maßangaben, sind sorgfältig erstellt. Bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.
2.2. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Solche Angaben garantieren keine Beschaffenheit. Der Besteller hat sich selbst durch eigene Prüfung von Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
2.3. Alle Angebote von AVENARIUS sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Von AVENARIUS gefertigte vorvertragliche Mitteilungen wie Kostenvoranschläge und Beschreibungen sind ebenfalls unverbindlich, es sei denn, es ist eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurden.
2.4. Bestellungen der Ware durch den Besteller gelten als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann AVENARIUS innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2.5. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.6. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.7. Alle Preise verstehen sich ab Werk.
2.8. Preisanpassung
(1) AVENARIUS kann nach billigem Ermessen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen, ab einer Kostenänderung von mehr als 5% des jeweiligen Kostenniveaus (Erheblichkeitsschwelle), eine Preisanpassung in Textform vornehmen, wenn sich z. B. die Energie-, Treibstoff-, Transport- oder Rohstoff/Substanzkosten in diesem Maße erhöhen oder absenken. Das geänderte Preisniveau ist dabei durch AVENARIUS in angemessener Weise z.B. anhand von anonymisierten AVENARIUS Durchschnittskosten, deren Richtigkeit dem Kunden zu versichern ist, darzulegen. Die Preisanpassung kann jedoch nur bezüglich solcher Produkte vorgenommen werden, deren Lieferung erst 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
(2) Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Kostenbereichen erfolgt.
2.9. Berücksichtigt AVENARIUS nachträgliche Änderungswünsche der Besteller, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
3. Produktvorgaben des Bestellers, Entwürfe, Werkzeuge
3.1. Werden für den Besteller nach dessen Muster/n oder anderen Vorgaben Waren hergestellt oder be-/verarbeitet, so haftet dieser für die etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter (Geschmacksmusterrechte, Lizenz- oder Patentrechte etc.) und hat AVENARIUS im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freizustellen.
3.2. Soweit AVENARIUS für den Besteller Lösungen, Pläne, Konzepte oder sonstige Entwürfe entwickelt, ist AVENARIUS berechtigt, dem Besteller den betreffenden Entwurf zur Prüfung und Freigabe zuzusenden und weitere Arbeiten auf der Basis des Entwurfs erst zu beginnen, nachdem der Entwurf durch den Besteller freigegeben wurde. Der Besteller ist verpflichtet, den Entwurf vor dessen Freigabe auf inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
3.3. Werden für die Herstellung oder Be-/Verarbeitung bestellerspezifischer Waren Werkzeuge von AVENARIUS oder im Auftrag von AVENARIUS hergestellt, so bleiben die Werkzeuge in jedem Fall Alleineigentum von AVENARIUS, auch wenn der Besteller zusätzlich zur Vergütung oder im Rahmen der Vergütung anteilige Werkzeugkosten übernommen hat.
4. Lieferpflicht, Lieferfristen, höhere Gewalt, Lagergeld, Subunternehmer
4.1. Die Lieferverpflichtung von AVENARIUS steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Avenarius. Auch individuelle Lieferverpflichtungen und Lieferzeiten werden im Übrigen nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn die Nichtbelieferung von Avenarius nicht verschuldet wurde und Avenarius ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Erfolgt die Selbstbelieferung nicht, ist Avenarius zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Avenarius verpflichtet sich dem Besteller bereits erhaltene Gegenleistungen zurückzuerstatten, soweit die korrespondierende Leistung von Avenarius aufgrund der Nichtbelieferung von Avenarius entfällt.
4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller mitzuteilenden notwendigen Angaben, zu liefernden Unterlagen oder Muster, erforderlichen Genehmigungen (einschließlich etwaig erforderlichen Importlizenzen) und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von AVENARIUS zu vertreten ist.
4.3. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch AVENARIUS.
4.4. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Naturereignisse (Überschwemmungen etc.), Epidemie- oder Pandemielagen (insb. COVID-19 inkl. Mutationen), Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, z. B. Unfällen, Aus- und Einfuhrverbote, Brand, Streik, Aussperrung, erheblichen Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen oder Unterlassungen und anderen nicht von AVENARIUS zu vertretenden Störungen im eigenen Betriebsablauf oder im Betriebsablauf von Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind , so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn der Liefertermin verbindlich vereinbart worden ist. Die angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt zu Gunsten von AVENARIUS jedoch nur dann ein, wenn AVENARIUS den Besteller über das Liefer- bzw. Leistungshindernis im Sinne höherer Gewalt gem. Ziff. 4.4 unverzüglich informiert hat.
4.5. Wird die Lieferung für AVENARIUS durch das Ereignis höherer Gewalt rechtlich unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht von AVENARIUS.
4.6. Dauern die unter Ziffer 4.4 aufgeführten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.7. Ansprüche auf Schadens-, Kosten oder Aufwendungsersatz stehen dem Besteller im Fall von durch AVENARIUS nicht zu vertretender höherer Gewalt (vgl. Ziff. 4.4) nicht zu.
4.8. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein – soweit die Lieferpflicht von AVENARIUS nicht schon aufgrund von Ziffer 4.1 entfallen ist – bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von AVENARIUS, einschließlich verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigprodukte, soweit letzteres nicht auf ein (Organisations-)Verschulden von AVENARIUS zurückzuführen ist.
4.9. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der zu liefernden Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
4.10. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
4.11. Bei Nichteinhaltung eines verbindlich zugesagten Liefertermins bzw. einer Lieferfrist seitens AVENARIUS ist der Besteller verpflichtet, AVENARIUS schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert AVENARIUS innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.12. Soweit AVENARIUS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Warennettowerts der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 8 bleiben unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit AVENARIUS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder anderer zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) oder wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet.
4.13. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von AVENARIUS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung besteht.
4.14. Zum vereinbarten Liefertermin seitens AVENARIUS abholfertig gemeldete Ware muss binnen einer Woche vom Besteller abgeholt werden. Mit der Meldung der Abholbereitschaft wird die Abnahmeverpflichtung des Bestellers fällig. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4.15. Setzt AVENARIUS im Fall von 4.14 dem Besteller eine Frist zur Abholung von mindestens 10 Werktagen und verstreicht diese Frist erfolglos, entfällt die Lieferpflicht von AVENARIUS und AVENARIUS ist berechtigt, die nicht abgeholte Ware auf Kosten des Bestellers zu veräußern oder zu verschrotten. Findet eine Veräußerung statt, hat AVENARIUS den dadurch erlangten Vermögensvorteil auf die vom Besteller geschuldete Vergütung und die zusätzlich verursachten Kosten inkl. Lagergeld anzurechnen. Im Übrigen bleiben der Vergütungsanspruch und sonstigen Ansprüche von AVENARIUS gegen den Besteller bestehen.
4.16. Ferner kann AVENARIUS frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.17. AVENARIUS ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
5. Abholpflicht des Bestellers, Verpackung, Gefahrübergang, Liefermenge
5.1. Die Ware ist vom Besteller abzuholen, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.2. Die angefallenen Verpackungskosten trägt der Besteller.
5.3. Der Besteller stellt AVENARIUS von den Rücknahmepflichten nach § 15 Verpackungsgesetz frei.
5.4. Erfolgt die Zusendung der Ware in besonderen Behältern von AVENARIUS, so sind diese pfleglich zu behandeln und in kürzester Frist zurückzuschicken oder zurückzugeben.
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes sowie die Verzögerungsgefahr geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführenden Person auf den Besteller über.
5.6. Dies gilt auch für den Fall, dass AVENARIUS den Transport mit eigenen Fahrzeugen selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt.
5.7. AVENARIUS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, AVENARIUS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.8. Ferner sind branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu
10 % der bestellten Menge zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.
5.9. Abweichungen hinsichtlich der technischen Gestaltung und Herstellung sowie unvermeidbare Farbabweichungen sind innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen zulässig.
6. Zahlung, Fälligkeit, Skonto, Zahlungsverzug, Aufrechnung & Abtretung, Zurückbehaltungsrechte, Rücktrittsrecht bei mangelnder Leistungsfähigkeit
6.1. Rechnungen von AVENARIUS sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserstellung (gem. Rechnungsdatum) und Lieferung der Ware ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald AVENARIUS über den Betrag verfügen kann. Leistet der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserstellung und Lieferung nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
6.2. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
6.3. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt AVENARIUS 2 % Skonto. Ein solcher Skontoabzug setzt ferner voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto von AVENARIUS innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
6.4. Gerät der Besteller in Verzug, kann AVENARIUS gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
6.5. Zur Hereinnahme von Wechseln ist AVENARIUS nicht verpflichtet. Werden diese im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen, so wirkt die Hingabe des Wechsels nur erfüllungshalber und die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
6.6. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden AVENARIUS zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch von AVENARIUS auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist AVENARIUS darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug bzw. gegen Vorkasse oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist AVENARIUS berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl von AVENARIUS die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat oder in Vorkasse zu gehen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann AVENARIUS vom Vertrag zurücktreten.
6.7. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurück-halten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen.
6.8. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt in gleicher Weise für Zurückbehaltungsrechte.
6.9. AVENARIUS ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller abzutreten.
7. Eigentumsvorbehalt, Rechte & Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware, Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
7.1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung, sämtlicher AVENARIUS gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, Eigentum von AVENARIUS. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die von AVENARIUS gelieferte Ware gesondert von ähnlichen oder gleichartigen Waren anderer Firmen zu lagern, aufzubewahren und als (aus Lieferung) von AVENARIUS stammend zu kennzeichnen.
7.2. Ferner ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller AVENARIUS unverzüglich zu benachrichtigen.
7.3. Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder sich seinerseits das Eigentum an der Ware vorbehält und kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an AVENARIUS sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eingetreten ist bzw. ein Insolvenzverfahren gegen den Besteller eröffnet worden ist. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist AVENARIUS berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen 7.2. die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet oder sicherungsübereignet.
7.4. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für AVENARIUS als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht AVENARIUS an der durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Ebenso steht AVENARIUS anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an AVENARIUS ab.
7.5. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller AVENARIUS unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an AVENARIUS ab.
7.6. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die AVENARIUS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird AVENARIUS auf Wunsch des Bestellers nach eigener Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7.7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AVENARIUS berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet.
7.8. § 449 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt von AVENARIUS vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, AVENARIUS erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.
8. Gewährleistung, Nacherfüllung, Mängelrüge, Schadensersatz, Verjährung
8.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.2. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder mangelhafte Bauarbeiten entstehen.
8.3. Eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung liegt insbesondere in der Reinigung und Pflege der Produkte von AVENARIUS mit ungeeigneten Reinigungsmitteln bzw. in einer sonst ungeeigneten Art und Weise. Die für jedes Produkt maßgeblichen besonderen Produktbeschreibungen und Pflegeanleitungen sind zu beachten und bei Weiterveräußerung weiterzuleiten. Schäden, die auf der Missachtung der Produktbeschreibung und Pflegeanleitung basieren, stellen keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.
8.4. Sollen die Produkte von AVENARIUS besonderen äußeren Einflüssen ausgesetzt werden, so ist der Besteller verpflichtet, AVENARIUS über die besondere Verwendungsweise bzw. mögliche besondere äußere Einflüsse, denen das Produkt ausgesetzt wird, ausdrücklich und umfassend vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt AVENARIUS keine Haftung für Schäden an Produkten von AVENARIUS bzw. Folgeschäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.5. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder „Instandsetzungsarbeiten“ vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Der § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass der Besteller die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ware AVENARIUS schriftlich mitzuteilen hat. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.
8.7. Die Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB umfasst auch Transportschäden. Der Besteller hat bei Anzeichen für Transportschäden (z.B. offensichtlich beschädigte Verpackungen) AVENARIUS diese unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen schriftlich anzuzeigen. Entfällt eine Anzeige innerhalb dieser Frist und daher auch die Möglichkeit von AVENARIUS den Transportschaden gegenüber dem beauftragten Spediteur geltend zu machen, so kann AVENARIUS entgangenen Schadensersatz gegenüber dem Spediteur gegenüber dem Besteller geltend machen.
8.8. Unbeachtet der Abschnitte 8.6. und 8.7. hat die Überprüfung der übersandten Ware auf offene Mängel spätestens vor der Montage stattzufinden. Lässt sich ein Mangel feststellen, so darf die Ware nicht mehr montiert werden, wenn sich der Mangel nicht durch Nachbesserung am montierten Gegenstand beheben lässt, durch die Montage eine Nachbesserung erschwert wird oder sich der Aufwand (bzw. die Kosten) für die Nachbesserung erhöht. Die Montage der fehlerhaften Ware hat ferner zu unterbleiben, wenn eine Nachlieferung die wirtschaftlich günstigere Form der Nacherfüllung darstellt. Der Besteller ist verpflichtet, diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung führt dazu, dass etwaige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Montage in keinem Fall von AVENARIUS ersetzt werden.
8.9. Wird im Rahmen der Überprüfung nach Ziffer 8.8. ein Mangel durch den Besteller festgestellt und erfolgen trotz festgestelltem Mangel eine Montage, Einbau oder Anbringung der Kaufsache, sind die Mängelrechte des Bestellers in Bezug auf die Kaufsache ausgeschlossen.
8.10. AVENARIUS behält sich das Recht vor, die Kaufsache bei Vorliegen einer Mängelrüge in Augenschein zu nehmen und zu untersuchen.
8.11. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist AVENARIUS nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.
8.12. Ist AVENARIUS zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist AVENARIUS gemäß § 439 Abs. (4) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die AVENARIUS zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.13. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen AVENARIUS bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
8.14. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 HGB) gelten auch im Rahmen der Rückgriffshaftung.
8.15. Der Besteller ist zur Schadens- und Kostenminderung verpflichtet. Dies gilt auch im Hinblick auf § 439 Abs. 2 und 3 BGB.
8.16. Sind dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, hat der Besteller AVENARIUS die Möglichkeit einzuräumen, diese Maßnahmen selbst oder durch Dritte auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
8.17. AVENARIUS kann die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten spätestens verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB) den Wert der jeweils betroffenen Kaufsache im mangelfreien Zustand übersteigt.
8.18. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach einer anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschrift eintritt. Der vorgenannte Ausschluss gilt auch nicht in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit AVENARIUS eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.19. Die sich aus Ziffer 8.18. ergebenden Haftungsbeschränkungen inkl. Rückausnahmen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
8.20. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen durfte) ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach einer anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschrift ausgeschlossen ist.
8.21. Soweit AVENARIUS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.22. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, AVENARIUS binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig Ersatz verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich AVENARIUS vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
8.23. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.
8.24. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht, seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.
8.25. Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Ablieferung.
8.26. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen.
8.27. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 8.25 und 8.26 genannten Beschränkungen der Verjährungsfristen gelten deshalb insbesondere nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten) §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Baustoffe sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk) und §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB (insb. Vorliegen von Arglist). Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und andere zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben in jedem Fall unberührt.
8.28. Eine Hemmung einer Verjährungsfrist durch Verhandlungen, § 203 BGB, tritt nur ein, wenn diese mit den gesetzlichen Vertretern von AVENARIUS geführt werden.
9. Export von Waren
9.1. Die gelieferten Waren dürfen nur in dem Land des (Firmen-) Sitzes des Bestellers veräußert werden. Bei mehreren Niederlassungen nur in dem Land, von dessen Niederlassungssitz aus die Bestellung ausgelöst wurde. Für den Export in weitere Länder ist eine schriftliche Freigabe durch AVENARIUS erforderlich. Vorbehaltlich der Zustimmung darf der Besteller nicht an Abnehmer veräußern, die die Ware exportieren wollen. Das Verbot gilt nur, wenn und soweit es durch die Bagatellbekanntmachung der EU-Kommission abgedeckt ist.
9.2. Bei Lieferung/Veräußerung im Ausland trägt der Besteller das Risiko, das sich aus der Anwendung der im jeweiligen Land gültigen Gesetze ergibt. Der Besteller ist insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
10. Schutz- und Urheberrechte, Bildrechte, geistiges Eigentum
10.1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.
10.2. (Rückgriffs-)Ansprüche des Bestellers gegen AVENARIUS wegen einer Schutzrechtsverletzung bestehen nicht, soweit der Besteller selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn AVENARIUS nach den Vorgaben bzw. Spezifikationen etc. des Bestellers zu leisten hat.
10.3. Solche Ansprüche des Bestellers sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf einer von AVENARIUS nicht voraussehbaren Anwendung/Verwendung der Vertragsware beruht oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragsware vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von AVENARIUS gelieferten Produkten eingesetzt oder verbunden wird.
10.4. Sofern AVENARIUS nach Vorgaben bzw. Spezifikationen etc. des Bestellers zu leisten hat, trägt dieser das Haftungsrisiko, dass keinerlei Urheber – und/oder Schutzrechte Dritter verletzt werden, allein.
10.5. Der Besteller stellt AVENARIUS insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit eine Schutzrechtsverletzung auf schuldhaftes Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist. Lizenzgebühren oder Kosten, die in solchen Fällen anfallen oder zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Besteller.
10.6. Liefert der Besteller von AVENARIUS gelieferte Ware ins Ausland weiter, auch in verarbeiteter Form, stellt der Besteller AVENARIUS von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Verletzungen von Gewerbe-, Schutz- und Urheberrechten frei.
10.7. Überlässt der Besteller Unterlagen, wie z.B. Pläne und Berechnungen, Dokumentationen, so hat der Besteller sicherzustellen, dass bestehende Schutzrechte an diesen nicht verletzt werden, und stellt AVENARIUS insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn eine Schutzrechtsverletzung auf schuldhaftes Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist. Lizenzgebühren oder Kosten, die in solchen Fällen anfallen oder zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Besteller.
10.8. Alle Urheberrechte an den Publikationen von AVENARIUS verbleiben unabhängig von der Art des Veröffentlichungsmediums bei AVENARIUS. Eine Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung von AVENARIUS ist nicht gestattet.
10.9. AVENARIUS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von AVENARIUS abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von AVENARIUS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von AVENARIUS diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
10.10. Sollten im Rahmen der Beiträge zur Vertragserfüllung eintragungsfähige Schutzrechte entstehen, werden sich die Parteien für die Einreichung der Schutzrechte ins Benehmen setzen. AVENARIUS wird in solchen Fällen mindestens ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen eingeräumt.
11. Geheimhaltung, Unterlagen
11.1. Der Besteller ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem mit AVENARIUS abgeschlossenen Vertrag und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Art und Weise der Beschaffenheit oder Zusammensetzung von Produkten von AVENARIUS. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die
a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Besteller ohne Rechtsbruch bekannt waren oder dies im Nachhinein ohne Rechtsbruch geworden sind;
b) dem Besteller ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder
c) der Besteller ohne Verwendung vertraulicher Informationen und ohne Rechtsbruch oder sog. Reverse Engineering selbst entwickelt hat.
11.2. Dem Besteller ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
11.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 17.1 gilt außer in den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, soweit der Besteller gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich AVENARIUS über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Besteller im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
11.4. Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen aus dieser Ziff. 11, schuldet er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00, es sei denn, dass er die jeweilige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt AVENARIUS vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet.
12. Ergänzende Rücktritts- und Kündigungsrechte zu Gunsten AVENARIUS
12.1. AVENARIUS ist zusätzlich zu den gesetzlichen Gründen berechtigt von einem mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag über eine Lieferung zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn einer der folgenden Sachverhalte eintritt:
a) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers tritt ein oder droht einzutreten. Dies ist u. a. der Fall,
(i) wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Bestellers eingeleitet werden und nicht innerhalb von 4 Wochen beendet werden; oder
(ii) der Besteller überschuldet bzw. zahlungsunfähig im Sinne der InsO ist oder eine solche Situation einzutreten droht; oder
(iii) wenn ein Insolvenzverfahren über den Besteller eröffnet wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
b) Der Besteller, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird.
c) Fällige Rechnungsbeträge werden wiederholt trotz Mahnung nicht vollständig bezahlt.
12.2. Das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Gründen ferner bei einem Wechsel des Mehrheitsgesellschafters des Bestellers oder der maßgeblichen Kontrolle über den Besteller (Change of Control).
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz der AVENARIUS BAD. FUNKTION. DESIGN. GmbH + Co. KG, Horlecke 110, D-58706 Menden.
13.2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen innerhalb dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AGBs unberührt.
13.3. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrecht oder CISG).
13.4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AVENARIUS und dem Besteller der Sitz von AVENARIUS. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.4. Ziffer 13.3 gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
Stand: 12. August 2025